Hess. Schulgesetz, §2
(3) Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nach
Unterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese
gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können. Sind die Eltern nicht zu erreichen,
muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes
notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren. In den
Bildungsgängen der Mittelstufe kann entsprechend verfahren werden.